Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 736 BGB - Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung 

Stand: 20.05.2013

§ 736 BGB - Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.



Weitere Vorschriften um § 736 BGB

Entscheidungen zu § 736 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 20.01.2009, 17 U 173/07
    1. Bei der Frage, ob sich der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1999, 3483, 3485) für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene, dem Vertragspartner erkennbare Haftungsbeschränkung berufen kann,...
  • BGH, 07.04.2008, II ZR 3/06
    a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines" Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere...
  • BGH, 07.04.2008, II ZR 181/04
    a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die...
  • OLG-CELLE, 30.08.2006, 3 U 54/06
    Rechtsanwaltssozietäten werden grundsätzlich als Außengesellschaft geführt. Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, ist etwa dann von einer konkludenten Fortsetzungsvereinbarung auszugehen, wenn die ursprüngliche Sozietät in ihrer verbliebenen personellen Zusammensetzung z. B. Standort und Briefkopf (ohne den...
  • LAG-HAMM, 01.06.2005, 9 Sa 1123/04
    Es ist nicht geboten, die Grundsätze des § 613 a BGB im Wege der Auslegung auf die Nachhaftungsregelung gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 HGB in der Weise anzuwenden, dass unter "begründeten" Forderungen im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB "entstandene" Forderungen im Sinne des § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB zu verstehen sind und...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 736 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 736 BGB - Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche