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JuraForum.deGesetzeBGB§ 733 BGB - Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen 

Stand: 20.05.2013

§ 733 BGB - Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.


Weitere Vorschriften um § 733 BGB

Entscheidungen zu § 733 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 19.09.2007, 4 U 55/07
    Zum Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe von Büroinventar und Firmenfahrzeugen sowie von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen gegen eine überörtliche Rechtsanwaltssozietät nach ordentlicher Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.
  • OLG-FRANKFURT, 06.04.2005, 23 U 151/00
    Zum Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters und zur subsidiären Haftung verbleibender Gesellschafter.
  • OLG-HAMM, 28.06.2004, 8 U 175/03
    Die konkrete Gestaltung der Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft hat sich wesentlich am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu orientieren. Besteht das Vermögen einer zweigliedrigen Gesellschaft nur noch in einem Miteigentumsanteil an einer Wegeparzelle, dessen Veräußerung keinen nennenswerten Ertrag verspricht, kann ein...
  • OLG-SCHLESWIG, 20.07.2001, 14 U 187/00
    1) Dem nichtehelichen Partner steht ein Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrechtlichen Regeln (§§ 705, 730, 733 BGB) auch dann zu, wenn die Partner durch gemeinsame Leistungen zum Erwerb bzw. Bau und Erhaltung einer, zwar auf den Namen des anderen Partners im Grundbuch eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten...
  • OLG-HAMM, 11.11.1999, 27 U 69/99
    1. Kündigt ein Anleger seine Treuhandbeteiligung an einem in Form einer GbR betriebenen Immobilienfond, muß der Treuhandgesellschafter die an seinen (Verwaltungs-)Gesellschafter gerichtete Kündigung gegen sich gelten lassen, wenn er sich durch diesen gegenüber den Anlegern ständig hat Vertreten lassen und zudem die Kündigung...

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