JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 732 BGB - Rückgabe von Gegenständen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 16 (Gesellschaft)
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.
Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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