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JuraForum.deGesetzeBGB§ 732 BGB - Rückgabe von Gegenständen 

§ 732 BGB - Rückgabe von Gegenständen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.
Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 16 (Gesellschaft)
      • § 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
      • § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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