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JuraForum.deGesetzeBGB§ 730 BGB - Auseinandersetzung; Geschäftsführung 

Stand: 17.06.2013

§ 730 BGB - Auseinandersetzung; Geschäftsführung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.



Weitere Vorschriften um § 730 BGB

Entscheidungen zu § 730 BGB

  • BGH, 12.11.2007, II ZR 183/06
    a) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten. b) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil) beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen...
  • OLG-FRANKFURT, 19.09.2007, 4 U 55/07
    Zum Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe von Büroinventar und Firmenfahrzeugen sowie von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen gegen eine überörtliche Rechtsanwaltssozietät nach ordentlicher Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.
  • BGH, 14.12.2006, IX ZR 194/05
    a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung. b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei...
  • BGH, 23.10.2006, II ZR 192/05
    Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, können Ausgleichsansprüche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf....
  • OLG-FRANKFURT, 21.07.2006, 19 U 9/06
    Die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter und die der Gesellschafter gegen die Gesamthand bzw. andere Gesellschafter werden in einem einheitlichen Verfahren klargestellt; gesondert durchsetzbar sind sie nur noch, soweit dies mit dem nunmehr auf Abwicklung gerichteten...
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