JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 728 BGB - Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 16 (Gesellschaft)
(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst.
Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst.
Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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