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JuraForum.deGesetzeBGB§ 727 BGB - Auflösung durch Tod eines Gesellschafters 

Stand: 20.05.2013

§ 727 BGB - Auflösung durch Tod eines Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.


Weitere Vorschriften um § 727 BGB

Entscheidungen zu § 727 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 09.12.2008, 1 W 417/07
    1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung...
  • OLG-OLDENBURG, 12.12.2002, 8 U 140/02
    1) Zur Abgrenzung zwischen der Übertragung der Vermögensrechte des Verstorbenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch dessen Erben an einen Dritten und der Übernahme eines Anteils einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 2) Nach Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können die Gesellschafter die...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 727 BGB:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 1. (Eigenmittel und Liquidität)
    • § 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 16 (Gesellschaft)
      • § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters

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