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JuraForum.deGesetzeBGB§ 726 BGB - Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes 

§ 726 BGB - Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.



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