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JuraForum.deGesetzeBGB§ 725 BGB - Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger 

Stand: 20.05.2013

§ 725 BGB - Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.


Weitere Vorschriften um § 725 BGB

Entscheidungen zu § 725 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 27.01.2004, I-3 Wx 376/03
    Die mit der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gesellschaftsanteils verbundene Verfügungsbeschränkung rechtfertigt - anders als die Pfändung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Zwangsvollstreckung -, wenn Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören, die Eintragung des Verpfändungsvermerks im Grundbuch.

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