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JuraForum.deGesetzeBGB§ 721 BGB - Gewinn- und Verlustverteilung 

Stand: 17.06.2013

§ 721 BGB - Gewinn- und Verlustverteilung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.

(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.


Weitere Vorschriften um § 721 BGB

Entscheidungen zu § 721 BGB

  • BGH, 08.11.1999, II ZR 197/98
    BGB §§ 242 C, 705, 721 a) Ein BGB-Gesellschafter, der im Wege der actio pro socio von dem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen verlangt, hat zunächst das Vorliegen von Entnahmen darzutun und nachzuweisen. Stehen solche Entnahmen fest, obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast...

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