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JuraForum.deGesetzeBGB§ 719 BGB - Gesamthänderische Bindung 

Stand: 20.05.2013

§ 719 BGB - Gesamthänderische Bindung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.



Weitere Vorschriften um § 719 BGB

Entscheidungen zu § 719 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 09.12.2008, 1 W 417/07
    1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.02.2008, 2 U 5/05
    1) Zur Parteifähigkeit von im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschaften, die über Forderungen gegenüber vermögenslosen Schuldnern verfügen. 2) Zur Auslegung des Rubrums von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche zu Gunsten von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen sind, bei denen die...
  • OLG-CELLE, 13.03.2006, 4 W 47/06
    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen fehlender Grundbuchfähigkeit nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (im Anschluss an BayObLG NJW 2003,70).
  • BFH, 15.12.2004, II R 37/01
    1. Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht zu gewähren, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern abgesprochen worden war. 2. Das Merkmal der "Absprache"...
  • OLG-FRANKFURT, 17.08.2004, 20 W 304/04
    Soll im Grundbuch ein Gesellschafterwechsel bei einer als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft berichtigend eingetragen werden, kann das Grundbuchamt die Umschreibung von der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.
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