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JuraForum.deGesetzeBGB§ 717 BGB - Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte 

Stand: 20.05.2013

§ 717 BGB - Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.


Weitere Vorschriften um § 717 BGB

Entscheidungen zu § 717 BGB

  • BGH, 21.07.2008, II ZR 183/07
    Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter wie der Pfändungsschuldner selbst im Klagewege...
  • OLG-HAMM, 24.05.2006, 8 U 201/05
    1. Ansprüche auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen und auf Fertigung einer Abschichtungsbilanz zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Auseinandersetzungsanspruchs nach aufgelöster GbR können nicht abgetreten werden. Dem steht entgegen, dass mit Ausnahme der in § 717 S. 2 BGB genannten Rechte aus der Mitgliedschaft fließende...
  • OLG-NAUMBURG, 22.01.2004, 7 U 133/03
    Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Umgehung von Vinkulierungen.

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