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JuraForum.deGesetzeBGB§ 716 BGB - Kontrollrecht der Gesellschafter 

Stand: 19.04.2013

§ 716 BGB - Kontrollrecht der Gesellschafter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.


Weitere Vorschriften um § 716 BGB

Entscheidungen zu § 716 BGB

  • BFH, 08.04.2008, VIII R 73/05
    Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.
  • BFH, 16.01.2008, II R 10/06
    Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet.
  • OLG-FRANKFURT, 19.09.2007, 4 U 55/07
    Zum Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe von Büroinventar und Firmenfahrzeugen sowie von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen gegen eine überörtliche Rechtsanwaltssozietät nach ordentlicher Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.
  • BSG, 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R
    Zur Versicherungspflicht stiller Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 17.02.2005, 4 U 115/04
    1. Verfügt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts über kein Geschäftslokal und sind die Gesellschafter in einem solchen Maß miteinander zerstritten, dass ihnen ein persönlicher Kontakt unzumutbar ist, so kann nicht ein Gesellschafter darauf verwiesen werden, die Kontrolle von Geschäftsunterlagen in der Wohnung des anderen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 716 BGB:

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