Buch 1 (Allgemeiner Teil) Abschnitt 1 (Personen) Titel 2 (Juristische Personen) Untertitel 1 (Vereine) Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
1) Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht automatisch ohne weitere Maßnahmen des Vereins, sondern nur wenn dies in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist.
2) Ein Recht zum sofortigen Austritt aus einem Verein besteht nur, wenn durch den Verbleib in dem Verein eine...
1. Gegenüber einer nach Vereins- und Satzungsrecht wirksamen Vereinbarung über die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der satzungsmäßig vorgesehenen Austrittsfrist können aus koalitionsrechtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken bestehen, wenn durch eine solche Vereinbarung die...
Kein rückwirkender Statuswechsel zur "OT-Mitgliedschaft" vor Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister.
Beschließt der Arbeitgeberverband die Zulassung einer OT-Mitgliedschaft, so werden von einem Tarifvertrag, welcher zeitlich nach der Satzungsänderung, jedoch vor deren Eintragung in das Vereinsregister abgeschlossen...
Auch nach Änderung der Satzung während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht keine uneingeschränkte Tarifzuständigkeit für alle beim DRK Landesverband Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer, sondern nur für die kaufmännischen und verwaltenden Berufsgruppen.
Mit dem Wort "insbesondere" ist die Tarifzuständigkeit...
Wird den Mitgliedern eines unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung gebildeten Gläubigerausschusses vorgeworfen, den Verwalter an der masseschädlichen Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, läuft die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erst ab der möglichen Kenntnisnahme eines neuen...
Wegen der konstitutiven Wirkung der Eintragung einer Satzungsänderung in das Vereinsregister kann sich ein Satzungsänderungsbeschluss selbst keine rückwirkende Kraft beilegen.
BUNDESFINANZHOF
1. Geändert i.S. des § 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist die Bestimmung über die Vermögensbindung in der Satzung einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins erst dann, wenn das Änderungsverfahren durch die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- bzw. Vereinsregister abgeschlossen ist.
2. § 61 Abs. 3 Satz 2 AO...
Aus einer Vereinssatzung muß eindeutig hervorgehen, wie ein Dritter Mitglied wird und wie ein Mitglied ausscheidet und, ob sowie in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind.