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JuraForum.deGesetzeBGB§ 709 BGB - Gemeinschaftliche Geschäftsführung 

Stand: 19.04.2013

§ 709 BGB - Gemeinschaftliche Geschäftsführung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.



Weitere Vorschriften um § 709 BGB

Entscheidungen zu § 709 BGB

  • BGH, 24.11.2008, II ZR 116/08
    a) Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer als Innen-GbR ausgestalteten Schutzgemeinschaft, nach der die Konsortialmitglieder ihr Stimmrecht aus den von ihnen gehaltenen Aktien oder sonstigen Beteiligungen an bestimmten Kapitalgesellschaften auch bei dort einer qualifizierten Mehrheit bedürftigen Beschlüssen so auszuüben haben,...
  • BGH, 19.06.2008, III ZR 46/06
    a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserklärung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein...
  • BFH, 29.04.2008, VIII R 75/05
    1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu, ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will. 2. Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung zulässig, wenn die...
  • BGH, 31.03.2008, II ZR 308/06
    a) Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht bleibt die Vor-GmbH als Abwicklungs- oder als Personengesellschaft parteifähig. b) Der nach der Klageerhebung mit dem Wandel in eine Abwicklungsgesellschaft oder eine Personengesellschaft verbundene Wechsel der organschaftlichen Vertretung führt weder zum Wegfall der Prozessfähigkeit noch zu...
  • OLG-FRANKFURT, 20.12.2007, 1 U 189/06
    Ist im Prozess um die Nichtigkeit von Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung bereits die tatsächliche Beschlussfassung streitig, so trifft die Beweislast hierfür die Gesellschafter, die die Beschlussfassung behaupten und aus den Beschlüssen für sich günstige Rechtsfolgen herleiten (Ergänzung zu BGH NJW 1987, 1262, 1263).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 709 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 709 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 16 (Gesellschaft)
      • § 710 Übertragung der Geschäftsführung

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