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JuraForum.deGesetzeBGB§ 708 BGB - Haftung der Gesellschafter 

Stand: 19.04.2013

§ 708 BGB - Haftung der Gesellschafter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


Weitere Vorschriften um § 708 BGB

Entscheidungen zu § 708 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 07.05.2007, 23 U 31/06
    Auch die gesellschaftliche Treuepflicht führt nicht dazu, dass ein Mitglied einer Bietergemeinschaft zur Zustimmung zu einem Angebot verpflichtet ist, wenn die Parteien Einstimmigkeit vereinbart haben.
  • OLG-FRANKFURT, 08.06.2001, 24 U 198/00
    Für den Beginn der Verjährung des Ersatzanspruchs des Vermieters kommt es nicht auf die Erkennbarkeit des Schadens für einen sorgfältigen Vermieter an, sondern grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Sache.

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