( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 707 BGB - Erhöhung des vereinbarten Beitrags 

§ 707 BGB - Erhöhung des vereinbarten Beitrags

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/707-erhoehung-des-vereinbarten-beitrags

© "§ 707 BGB - Erhöhung des vereinbarten Beitrags" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN