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JuraForum.deGesetzeBGB§ 701 BGB - Haftung des Gastwirts 

Stand: 19.04.2013

§ 701 BGB - Haftung des Gastwirts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 15 (Einbringung von Sachen bei Gastwirten)

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

(2) Als eingebracht gelten

1.
Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,
2.
Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.



Weitere Vorschriften um § 701 BGB

Entscheidungen zu § 701 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 27.01.2005, 12 U 142/04
    Ein Gastwirt, der damit zu rechnen hat, dass seine Gäste wertvollen Schmuck mit sich führen, muss auf Sicherheitsmängel eines Zimmersafes, die nicht ohne weiteres für den Gast erkennbar sind, hinweisen.
  • OLG-NAUMBURG, 22.08.2002, 4 U 103/02
    Die Äußerung eines Gastwirts, von einem als Stellplatz für ein Kraftrad angebotenen Wirtschaftshof sei "noch nie etwas weggekommen", ist eine reine Tatsachenbekundung und alleine nicht ausreichend, einen Garantievertrag zu begründen.

Erwähnungen von § 701 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 701 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 15 (Einbringung von Sachen bei Gastwirten)
      • § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
      • § 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs

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