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JuraForum.deGesetzeBGB§ 7 BGB - Wohnsitz; Begründung und Aufhebung 

Stand: 20.05.2013

§ 7 BGB - Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 1 (Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer)

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.


Weitere Vorschriften um § 7 BGB

Entscheidungen zu § 7 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 07.05.2009, 16 WF 61/09
    Trennt sich ein Ehegatte unter Mitnahme des ehegemeinschaftlichen Kindes einseitig von dem anderen Ehegatten und begründet einen neuen Wohnsitz, so vermittelt er dem Kind einen weiteren Wohnsitz, wenn ihm das Personensorgerecht zusammen mit dem anderen zusteht. Das Kind hat infolgedessen einen Doppelwohnsitz. Bei Doppelwohnsitz des...
  • BAG, 07.06.2006, 4 AZR 316/05
    1. Ein Tarifvertrag kann die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Begründung eines Wohnsitzes am Ort seiner Tätigkeit begründen, wenn dieser Verpflichtung ein durch die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses begründetes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu Grunde liegt (hier: Hausmeister). 2. Die Erfüllung einer solchen...
  • OLG-HAMM, 04.04.2006, 15 Sbd 2/06
    1) Das Bestimmungsverfahren nach § 5 FGG findet auch dann statt, wenn nach Eröffnung eines Testamentes durch das Verwahrungsgericht zwischen diesem und einem anderen Amtsgericht darüber Streit besteht, welches von den beiden Gerichten für die von Amts wegen vorzunehmenden weiteren Amtshandlungen des Nachlassgerichts (insbesondere...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 28.06.2005, 4 S 2543/04
    Zur Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten für einen Flug aus dem Ausland zur postoperativen Behandlung nach Deutschland beihilfefähig sind, die einem Versorgungsempfänger entstehen, der sich ganz überwiegend im Ausland und nur für einige Wochen im Jahr zu Besuchszwecken im Inland aufhält.
  • OLG-FRANKFURT, 31.05.2001, 20 W 105/01
    Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung in den Beschwerdeinstanzen. Eine ausreichende Begründung der Entscheidung über die Zuständigkeit setzt u.a. die Auseinandersetzung mit allen - ggf. aufzuklärenden - tatsächlichen Umständen des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes voraus.
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