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JuraForum.deGesetzeBGB§ 698 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes 

§ 698 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 14 (Verwahrung)

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.



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