JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 698 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 14 (Verwahrung)
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
© "§ 698 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum