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JuraForum.deGesetzeBGB§ 696 BGB - Rücknahmeanspruch des Verwahrers 

§ 696 BGB - Rücknahmeanspruch des Verwahrers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 14 (Verwahrung)

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen.
Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.



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