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JuraForum.deGesetzeBGB§ 695 BGB - Rückforderungsrecht des Hinterlegers 

Stand: 20.05.2013

§ 695 BGB - Rückforderungsrecht des Hinterlegers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 14 (Verwahrung)

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.


Weitere Vorschriften um § 695 BGB

Entscheidungen zu § 695 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 26.10.2007, 10 U 1704/06
    1. Verjährung der Bürgschaft nach MaBauVO vor Verjährung des Hauptanspruchs; selbständige Anknüpfung der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs. 2. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Sicherungsnehmer bedeutet nicht ohne weiteres zugleich die Rückabtretung zur Sicherheit abgetretener Forderungen. 3. Eine anderweitige...
  • OLG-NAUMBURG, 29.12.2005, 2 W 14/05
    Wenn eine Kunsthochschule eine von einem ehemaligen Studenten als Diplomarbeit angefertigte Skulptur mit Billigung des ehemaligen Studenten auf ihrem Gelände lagert, kommt ein Vertragsverhältnis zustande, spätestens wenn eine Einigung über eine Ausstellung der Skulptur erfolgt. Dieses Vertragsverhältnis ist rechtlich in erster...
  • OLG-KARLSRUHE, 14.07.2004, 1 U 46/04
    1. Das Anbringen eines gut lesbaren Hinweisschildes am Eingang einer gegen einen Entgelt nutzbaren Parkfläche mit der Aufschrift: "Die Parkplätze werden überwacht." ist ein Umstand, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar macht, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch...
  • OLG-STUTTGART, 29.01.2004, 2 U 112/03
    AGB-Klauseln in Depotverträgen, die Gebühren für die Übertragung von Bucheffekten vorsehen, sind unangemessen.
  • BAG, 02.12.1999, 8 AZR 386/98
    Leitsätze: 1. Die Begründung einer Erfolgshaftung des Arbeitnehmers durch Mankoabrede ohne besondere Mankovergütung oder über die Höhe des vereinbarten Mankogeldes hinaus ist unzulässig. Die Abrede wird regelmäßig dahin auszulegen sein, der Arbeitnehmer solle auch bei größeren Schäden jedenfalls bis zur Höhe des...

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