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JuraForum.deGesetzeBGB§ 693 BGB - Ersatz von Aufwendungen 

Stand: 19.04.2013

§ 693 BGB - Ersatz von Aufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 14 (Verwahrung)

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.


Weitere Vorschriften um § 693 BGB

Entscheidungen zu § 693 BGB

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 28.08.2006, 5 S 2497/05
    1. § 3 Abs. 1 Satz 3 DVO PolG verpflichtet den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber einer von der Polizei verwahrten Sache nur zum Ersatz von Aufwendungen, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung macht, nicht aber zur Zahlung von Tagespauschalen nach Art einer Vergütung. 2. Kosten der Verwahrung können nicht gemäß § 16...

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