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JuraForum.deGesetzeBGB§ 690 BGB - Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung 

§ 690 BGB - Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 14 (Verwahrung)

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.



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