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JuraForum.deGesetzeBGB§ 69 BGB - Nachweis des Vereinsvorstands 

§ 69 BGB - Nachweis des Vereinsvorstands

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.



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