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JuraForum.deGesetzeBGB§ 688 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung 

Stand: 17.06.2013

§ 688 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 14 (Verwahrung)

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.


Weitere Vorschriften um § 688 BGB

Entscheidungen zu § 688 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 14.07.2004, 1 U 46/04
    1. Das Anbringen eines gut lesbaren Hinweisschildes am Eingang einer gegen einen Entgelt nutzbaren Parkfläche mit der Aufschrift: "Die Parkplätze werden überwacht." ist ein Umstand, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar macht, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch...
  • BAYOBLG, 06.09.2001, 2Z BR 8/01
    Vereinbaren die Wohnungseigentümer, daß die für die Dauer von Sanierungarbeiten entfernte Erde in Containern zwischengelagert und danach wieder zurücktransportiert werden soll, dürfte ein Verwahrungsvertrag geschlossen worden sein. Gerät der Hinterleger mit der Verpflichtung zur Wegschaffung der Erde in Verzug, schuldet er den...
  • OLG-SCHLESWIG, 23.03.2000, 5 U 73/97
    Der Inhaber einer Tierpension haftet nicht für den Tod eines Tieres, wenn er Tierfutter einer Fachfirma verfüttert, mag dies auch schadhaft sein.

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