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JuraForum.deGesetzeBGB§ 688 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung 

§ 688 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 14 (Verwahrung)

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.



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