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JuraForum.deGesetzeBGB§ 686 BGB - Irrtum über Person des Geschäftsherrn 

§ 686 BGB - Irrtum über Person des Geschäftsherrn

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.



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