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JuraForum.deGesetzeBGB§ 684 BGB - Herausgabe der Bereicherung 

Stand: 20.05.2013

§ 684 BGB - Herausgabe der Bereicherung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.



Weitere Vorschriften um § 684 BGB

Entscheidungen zu § 684 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 04.09.2008, 20 W 347/05
    1. Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnisse überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte. 2. Einem...
  • OLG-ROSTOCK, 10.07.2008, 1 U 90/08
    1. Zu den Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). 2. Ausgeschlossen bleiben muss die Anwendung der Grundsätze über die GoA, soweit dadurch die in anderen Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts normierte Risikoverteilung unterlaufen würde. Zu den solchermaßen mit einem Anspruch...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 03.08.2004, 4 U 627/03
    Zahlt eine Ehefrau, auf deren Grundstück eine Grundschuld lastet, die gemäß einer entsprechenden Zweckerklärung (auch) zur Sicherung einer Forderung gegen ihren Ehemann dient, aufgrund einer Aufforderung der Gläubigerbanken auf eben diese Forderung, so kann sie von dem persönlichen Schuldner Ersatz des geleisteten Betrages...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 31.03.2004, 5 U 527/02
    Zu den Voraussetzungen von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Gesamtschuldnerausgleich bei Zahlung auf Steuerschulden aus dem T1-Verfahren nach dem Zollkodex.
  • OLG-FRANKFURT, 26.02.2004, 20 W 416/02
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers bei Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 684 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 684 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
      • § 687 Unechte Geschäftsführung

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