JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 682 BGB - Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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