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JuraForum.deGesetzeBGB§ 681 BGB - Nebenpflichten des Geschäftsführers 

Stand: 17.06.2013

§ 681 BGB - Nebenpflichten des Geschäftsführers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 681 BGB

Entscheidungen zu § 681 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.03.2009, 4 U 103/08
    Ein Treuhänder ist trotz Nichtigkeit der Treuhandabrede nicht nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe derjenigen Geldmittel verpflichtet, die er in Ausführung des Treuhandvertrages bestimmungsgemäß verbraucht oder an Dritte weitergereicht hat. Auch im Einbehalt branchenüblicher Aufwendungen...
  • OLG-KOBLENZ, 01.02.2007, 2 U 898/05
    1. Die anerkannten Grundsätze über Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB bei mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern - dingliche Sicherungsgeber und Bürgen - (BGH NJW-RR 1981, 682; NJW 1989, 2530; NJW-RR 1991, 170; NJW-RR 1991, 499; NJW-RR 1991, 682) finden auf den Inhaber eines Bezugsrechts aus einer...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 14.09.2005, 15 Sa 1610/03
    - Zum Herausgabeanspruch von Schmiergeld gegenüber dem Angestellten des öffentlichen Dienstes - Zur Darlegungs- und Beweislast des Schadens infolge Schmiergeldzahlung - Zur Beteiligung des Personalrats nach dem NdsPersVG bei der Herausgabe von Schmiergeldzahlung
  • BGH, 27.04.2005, VIII ZR 140/04
    Die Notversorgung mit Strom zum Allgemeinen Tarif durch den Energieversorger, der nach § 10 EnWG die Versorgung von Letztverbrauchern durchzuführen hat, entspricht auch bei einem Abnehmer, der einen energieintensiven Gewerbebetrieb führt, dessen Interesse und mutmaßlichen Willen, wenn sein Vertragspartner, mit dem er einen...
  • BGH, 26.01.2005, VIII ZR 66/04
    Ein konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten geschlossen hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit Energie...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 681 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 681 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
      • § 687 Unechte Geschäftsführung

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