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JuraForum.deGesetzeBGB§ 679 BGB - Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn 

Stand: 20.05.2013

§ 679 BGB - Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.


Weitere Vorschriften um § 679 BGB

Entscheidungen zu § 679 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 04.09.2008, 20 W 347/05
    1. Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnisse überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte. 2. Einem...
  • OLG-ROSTOCK, 10.07.2008, 1 U 90/08
    1. Zu den Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). 2. Ausgeschlossen bleiben muss die Anwendung der Grundsätze über die GoA, soweit dadurch die in anderen Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts normierte Risikoverteilung unterlaufen würde. Zu den solchermaßen mit einem Anspruch...
  • OLG-DUESSELDORF, 28.06.2007, I-10 U 16/07
    Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruch des Mieters wegen sonstiger Verwendungen (Mängelbeseitigungsmaßnahmen) aus berechtigter GoA.
  • OLG-MUENCHEN, 12.10.2006, 6 U 1676/06
    1. Wer, nachdem er gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, den Gegner zur Rücknahme des Mahnbescheidsantrages und zum Verzicht auf den Anspruch auffordert, der besorgt ausschließlich ein eigenes Geschäft. Ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne des § 677 BGB kann hier auch dann nicht angenommen werden, wenn der...
  • LAG-DUESSELDORF, 01.09.2005, 5 Sa 212/05
    1. Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB hat keine Gesamtberechnung zu erfolgen, sondern eine Berechnung nach Zeitabschnitten (entgegen BAG, Urteil vom 24.08.1999 - 9 AZR 804/98 -). 2. Hat ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs höherwertige Tätigkeit als bei seinem Hauptarbeitgeber...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 679 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
      • § 683 Ersatz von Aufwendungen

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