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JuraForum.deGesetzeBGB§ 678 BGB - Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn 

§ 678 BGB - Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
      • § 687 Unechte Geschäftsführung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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