JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 678 BGB - Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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