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Stand: 19.04.2013
§ 678 BGB - Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
1. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann aus § 678 BGB vom Abmahnenden den Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung verlangen, wenn diesen ein Übernahmeverschulden trifft.
2. Zum Begriff des geschäftlichen Verkehrs in § 14 Abs. 2 MarkenG.
1) Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnis überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte.
2) Einem...
Anwaltskosten eines zu Unrecht Abgemahnten sind aus § 823 Abs. 1 BGB nur in Sonderfällen (insbesondere bei Schutzrechtsverwarnungen) zu ersetzen. Das gilt auch für § 1 UWG (unlautere Behinderung).
Insoweit hat der zu Unrecht Abgemahnte zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Abmahnenden aus § 678 BGB, wenn...
ZPO §§ 24, 293
EGBGB 1986 Art. 27, nach Art. 38 (internationales Sachenrecht)
BGB §§ 677, 678, 743 Abs. 1
a) Das deutsche internationale Privatrecht ist von Amts wegen zu beachten, wenn bei der Beurteilung eines Rechtsverhältnisses (hier: Übertragung eines Miteigentumsanteils und Ansprüche aus Miteigentum an einem...