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JuraForum.deGesetzeBGB§ 677 BGB - Pflichten des Geschäftsführers 

Stand: 20.05.2013

§ 677 BGB - Pflichten des Geschäftsführers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.



Weitere Vorschriften um § 677 BGB

Entscheidungen zu § 677 BGB

  • BGH, 27.05.2009, VIII ZR 302/07
    a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 21.04.2009, 8 LA 11/09
    1. Kosten der sog, Ausführungsplanung sind in Niedersachsen aus Mitteln des GVFG grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn diese Kosten dem Auftraggeber bei einer sog. funktionalen Vergabe nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. 2. Dem Privaten, der geltend macht, für einen Hoheitsträger ohne vorherige...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.03.2009, 4 U 103/08
    Ein Treuhänder ist trotz Nichtigkeit der Treuhandabrede nicht nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe derjenigen Geldmittel verpflichtet, die er in Ausführung des Treuhandvertrages bestimmungsgemäß verbraucht oder an Dritte weitergereicht hat. Auch im Einbehalt branchenüblicher Aufwendungen...
  • OLG-CELLE, 04.02.2009, 3 U 178/08
    1. Beim Fehlen einer vertraglichen Grundlage kommt ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. 2. Bei der Bestimmung des Umfangs der Vergütung gilt auch insoweit § 7 RVG.
  • OLG-HAMBURG, 04.02.2009, 5 U 167/07
    1. Der Betreiber eines Themenportals für "Kochrezepte", der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzern die Gelegenheit bietet, in dem Bereich "Gemeinschaft" im Rahmen einer Chat-Struktur Kochrezepte und/oder Abbildungen zu veröffentlichen, ist für dort eingestellte Foren-Beiträge (hier: urheberrechtsverletzendes Lichtbild) ohne das...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 677 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 677 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
      • § 687 Unechte Geschäftsführung

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