JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 676 BGB - Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
Kapitel 3 (Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten)
Unterkapitel 3 (Haftung)
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Fußnoten:
Zu § 676: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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