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JuraForum.deGesetzeBGB§ 676 BGB - Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen 

Stand: 20.05.2013

§ 676 BGB - Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
               Kapitel 3 (Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten)
                  Unterkapitel 3 (Haftung)

Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.



Weitere Vorschriften um § 676 BGB

Entscheidungen zu § 676 BGB

  • OLG-CELLE, 10.06.2009, 3 U 2/09
    Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind. Dafür kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher kommt aber dann nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar sind und insbesondere nicht...
  • BGH, 05.02.2009, IX ZR 78/07
    Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten. Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen...
  • BGH, 26.06.2008, IX ZR 47/05
    Zur insolvenzrechtlichen Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners durch die Bank vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die von den Drittschuldnern beglichenen Forderungen der Bank im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren.
  • OLG-KARLSRUHE, 06.05.2008, 17 U 170/07
    1. Wenn Abhebungen mit einer EC-Karte unter Verwendung der PIN an einem Geldautomaten vorgenommen werden und sich nicht mehr klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war, spricht der erste Anschein dafür, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst hat oder er die EC-Karte gemeinsam mit der...
  • OLG-CELLE, 30.05.2007, 3 U 46/07
    1. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO stehen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung durch die kontoführenden Bank nicht entgegen. 2. Die Nichtübermittlung des Verwendungszwecks durch das überweisende Kreditinstitut kann dieses zum Schadensersatz gegenüber dem Überweisenden verpflichten. Eine Schadensersatzpflicht besteht...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 676 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 676 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
          • Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
            • Kapitel 2 (Zahlungsdienstevertrag)
          • § 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld

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