JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 675u BGB - Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
Kapitel 3 (Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten)
Unterkapitel 3 (Haftung)
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Fußnoten:
Zu § 675u: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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