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JuraForum.deGesetzeBGB§ 675p BGB - Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags 

Stand: 20.05.2013

§ 675p BGB - Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
               Kapitel 3 (Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten)
                  Unterkapitel 2 (Ausführung von Zahlungsvorgängen)

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.



Weitere Vorschriften um § 675p BGB

Entscheidungen zu § 675p BGB

  • BGH, 09.07.2009, IX ZR 88/08
    Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.
  • OLG-DUESSELDORF, 21.04.2009, I-24 U 27/08
    Die in § 9 Abs. 3 Satz 1 ABB ("Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften") in der Fassung vom 01. Juli 2000 enthaltene Klausel "Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden...
  • OLG-DUESSELDORF, 20.04.2009, I-24 U 204/08
    1. Pflichtwidrig handelt der Rechtsanwalt, wenn er für den Mandanten günstige Umstände (hier private Grundstücksbewertung beim Zugewinnausgleichverfahren) aus taktischen Erwägungen nicht vorträgt, ohne den Mandanten über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens zu belehren. 2. Das anwaltliche Fehlverhalten wird aber nicht...
  • BGH, 19.03.2009, IX ZR 214/07
    Zur Beratungspflicht des Anwalts über den sichersten Weg zur Erlangung eines auslaufenden Steuervorteils.
  • OLG-DUESSELDORF, 26.02.2009, I-24 U 101/08
    1. Trifft der Mandant bei der Bezahlung einer von mehreren Kostenrechnungen eine Leistungsbestimmung, so ist diese für den Rechtsanwalt bindend, wenn er die Zahlung annimmt. 2. Die Beschaffung der notwendigen Informationen tatsächlicher Art stellt grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht des Mandanten dar, zu deren Erfüllung...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 675p BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 675p BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
          • Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 675e Abweichende Vereinbarungen
            • Kapitel 2 (Zahlungsdienstevertrag)
          • § 675i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und elektronisches Geld
            • Kapitel 3 (Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten)
              • Unterkapitel 1 (Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente)
            • § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

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