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JuraForum.deGesetzeBGB§ 675k BGB - Nutzungsbegrenzung 

§ 675k BGB - Nutzungsbegrenzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
               Kapitel 3 (Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten)
                  Unterkapitel 1 (Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente)

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments vereinbaren.

(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren, wenn


In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten.
In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben.
Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.
Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.
Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.


Fußnoten:


Zu § 675k: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
          • Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
            • Kapitel 3 (Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten)
              • Unterkapitel 1 (Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente)
            • § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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