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JuraForum.deGesetzeBGB§ 675j BGB - Zustimmung und Widerruf der Zustimmung 

Stand: 20.05.2013

§ 675j BGB - Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
               Kapitel 3 (Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten)
                  Unterkapitel 1 (Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsauthentifizierungsinstrumente)

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann.

(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.



Weitere Vorschriften um § 675j BGB

Entscheidungen zu § 675j BGB

  • BGH, 09.07.2009, IX ZR 88/08
    Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.
  • OLG-CELLE, 11.06.2009, 11 U 140/08
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages über Rückvergütungen aufklären muss, ist nicht auf Verträgen mit "allgemeinen" Anlageberatern übertragbar.
  • OLG-DUESSELDORF, 20.04.2009, I-24 U 204/08
    1. Pflichtwidrig handelt der Rechtsanwalt, wenn er für den Mandanten günstige Umstände (hier private Grundstücksbewertung beim Zugewinnausgleichverfahren) aus taktischen Erwägungen nicht vorträgt, ohne den Mandanten über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens zu belehren. 2. Das anwaltliche Fehlverhalten wird aber nicht...
  • BGH, 19.03.2009, IX ZR 214/07
    Zur Beratungspflicht des Anwalts über den sichersten Weg zur Erlangung eines auslaufenden Steuervorteils.
  • OLG-DUESSELDORF, 02.09.2008, I-24 U 59/07
    1. Rät der Rechtsanwalt fehlerhaft seinem Mandanten (Arbeitnehmer), selbst das Arbeitsverhältnis zu kündigen, und entzieht der Mandant, diesem Rat folgend, damit einer aussichtsreichen Kündigungsschutzklage gegen eine zuvor ausgesprochene Arbeitgeberkündigung die Grundlage, so ist der Rechtsanwalt für den daraus entstehenden...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 675j BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 675j BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
          • Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 675e Abweichende Vereinbarungen

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