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JuraForum.deGesetzeBGB§ 675c BGB - Zahlungsdienste und elektronisches Geld 

Stand: 20.05.2013

§ 675c BGB - Zahlungsdienste und elektronisches Geld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.

(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 675c BGB

Entscheidungen zu § 675c BGB

  • BGH, 09.07.2009, IX ZR 88/08
    Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch.
  • OLG-DUESSELDORF, 19.05.2009, I-24 U 126/08
    1. Bei dem Vertrag, mit dem ein Briefmarkensammler einen Auktionator mit der Versteigerung seiner Sammlung gegen Provision beauftragt,. handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter. 2. Der Auktionator haftet dem Sammler auf Schadensersatz, wenn er die Sammlung unter Verletzung der Auktionsbedingungen...
  • BGH, 12.03.2009, III ZR 142/08
    Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die Möglichkeit der Kündigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 Nr. 9a BGB.
  • OLG-DUESSELDORF, 03.02.2009, I-24 U 66/08
    1. Das Bestreiten einer Abtretung mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn der Gegner die Abtretungsurkunde zu den Gerichtsakten überreicht hat. 2. Der Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Herausgabe von Dritten gezahlter Fremdgelder ist grundsätzlich unverzüglich nach deren Eingang beim Rechtsanwalt zu erfüllen.
  • OLG-DUESSELDORF, 18.09.2008, I-24 U 157/07
    1. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges hat der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt die in Betracht kommende Begrenzung des Anspruchs vorzutragen, auch wenn das Gericht dies ohnehin auf Grund des Klageabweisungsantrags des Rechtsanwalts zu erwägen hat. 2. Ein etwaiger Fehler des Gerichts des Vorprozesses...
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Erwähnungen von § 675c BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 675c BGB:

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