JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 675a BGB - Informationspflichten
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
Untertitel 2 (Geschäftsbesorgungsvertrag)
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
Fußnoten:
Zu § 675a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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