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JuraForum.deGesetzeBGB§ 673 BGB - Tod des Beauftragten 

Stand: 20.05.2013

§ 673 BGB - Tod des Beauftragten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 1 (Auftrag)

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.


Weitere Vorschriften um § 673 BGB

Entscheidungen zu § 673 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 17.06.2002, 11 Wx 7/02
    1. Lässt der Notar in seiner Beschwerdeschrift offen, für welchen Antragsberechtigten er handelt, sind im Zweifel alle Antragsberechtigten als Antragsteller und Beschwerdeführer anzusehen. Das Beschwerdegericht hat selbstständig zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die diesem Zweifelssatz entgegen stehen. Dies kann auch das Gericht...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 673 BGB:

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