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JuraForum.deGesetzeBGB§ 670 BGB - Ersatz von Aufwendungen 

Stand: 20.05.2013

§ 670 BGB - Ersatz von Aufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 1 (Auftrag)

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.



Weitere Vorschriften um § 670 BGB

Entscheidungen zu § 670 BGB

  • OLG-CELLE, 10.06.2009, 3 U 2/09
    Ein Kreditkartenunternehmen muss darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind. Dafür kann ein Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher kommt aber dann nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar sind und insbesondere nicht...
  • BGH, 27.05.2009, VIII ZR 302/07
    a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die...
  • OLG-DUESSELDORF, 16.12.2008, I-24 W 84/08
    Kosten für Grundbuchauszüge fallen zwar nicht unter die Auslagen des 7. Teils des Vergütungsverzeichnisses, sind aber im Kostenfestsetzungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen als Aufwendungen einer Partei zu berücksichtigen.
  • OLG-HAMM, 09.09.2008, 9 U 73/08
    1. Kommt es beim Abschleppen eines Pkw durch einen anderen auf abschüssiger Straße zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, haftet der abgeschleppte Führer und Halter ebenso wie dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten "Schlepper" aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG a. F., weil sich der Unfall "beim Betrieb" des...
  • LAG-MUENCHEN, 26.08.2008, 6 Sa 277/08
    Abfindungen nach den §§ 9, 10 KSchG stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Vereinbaren Parteien im Rahmen eines Auflösungsvergleichs die Zahlung einer Abfindung ohne Zusatz "brutto" oder "netto", hat der Arbeitnehmer die Steuern zu zahlen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 670 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 670 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1835 Aufwendungsersatz
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
      • § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

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