JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 669 BGB - Vorschusspflicht
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
Untertitel 1 (Auftrag)
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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