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JuraForum.deGesetzeBGB§ 668 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes 

Stand: 20.05.2013

§ 668 BGB - Verzinsung des verwendeten Geldes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 1 (Auftrag)

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.


Weitere Vorschriften um § 668 BGB

Entscheidungen zu § 668 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 11.12.2003, 4 U 138/03
    Nur der staatliche Verwalter gem. § 1 Abs. 4 VermG hat im Verhältnis zum Berechtigten (=Restitutionsgläubiger) eine echte Treuhänderstellung inne, die die analoge Anwendung des Auftragsrechts rechtfertigt. Zwischen dem Verwalter, der im Auftrag eines Restitutionsschuldners (Verfügungsberechtigten) handelt, und dem...

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