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JuraForum.deGesetzeBGB§ 667 BGB - Herausgabepflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 667 BGB - Herausgabepflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 1 (Auftrag)

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.



Weitere Vorschriften um § 667 BGB

Entscheidungen zu § 667 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 01.04.2009, 19 U 228/08
    Die Regelung in einem formularschriftlichen Inkassovertrag, wonach dem Inkassounternehmen im Falle einer erfolgreichen Beitreibung der Hauptforderung (nebst entstandener Verzugszinsen) die beigetriebenen Verzugszinsen als Erfolgsprovision zustehen, während dem Inkassokunden (mindestens) der Betrag der Hauptforderung ausgezahlt wird,...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.03.2009, 4 U 103/08
    Ein Treuhänder ist trotz Nichtigkeit der Treuhandabrede nicht nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe derjenigen Geldmittel verpflichtet, die er in Ausführung des Treuhandvertrages bestimmungsgemäß verbraucht oder an Dritte weitergereicht hat. Auch im Einbehalt branchenüblicher Aufwendungen...
  • BGH, 24.03.2009, XI ZR 191/08
    Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.
  • BGH, 12.03.2009, III ZR 142/08
    Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die Möglichkeit der Kündigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 Nr. 9a BGB.
  • OLG-DUESSELDORF, 03.02.2009, I-24 U 66/08
    1. Das Bestreiten einer Abtretung mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn der Gegner die Abtretungsurkunde zu den Gerichtsakten überreicht hat. 2. Der Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Herausgabe von Dritten gezahlter Fremdgelder ist grundsätzlich unverzüglich nach deren Eingang beim Rechtsanwalt zu erfüllen.
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Erwähnungen von § 667 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 667 BGB:

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