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JuraForum.deGesetzeBGB§ 666 BGB - Auskunfts- und Rechenschaftspflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 666 BGB - Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 1 (Auftrag)

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.



Weitere Vorschriften um § 666 BGB

Entscheidungen zu § 666 BGB

  • BGH, 25.03.2009, XII ZR 75/06
    a) Das Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ( § 527 Abs. 4 ZPO) bewirkt allein, dass anstelle des Kollegiums ein Einzelrichter gesetzlicher Richter sein kann. Es hat aber nicht zur Folge, dass der Einzelrichter, mit dessen Entscheidung die Parteien sich einverstanden erklären, allein deswegen...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.03.2009, 4 U 103/08
    Ein Treuhänder ist trotz Nichtigkeit der Treuhandabrede nicht nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe derjenigen Geldmittel verpflichtet, die er in Ausführung des Treuhandvertrages bestimmungsgemäß verbraucht oder an Dritte weitergereicht hat. Auch im Einbehalt branchenüblicher Aufwendungen...
  • OLG-CELLE, 04.06.2008, 3 U 265/07
    Die Erfüllung der "primären" Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der Geschäftsbeziehung (Kontostände u.ä.) schließt einen weitergehenden Anspruch des Bankkunden aus § 666 BGB auf zusätzliche Auskunft über einzelne ggf. auch schon bekannt gemachte Umstände nicht aus. Dieser Anspruch umfasst aber nicht...
  • OLG-KOBLENZ, 29.05.2008, 2 U 1620/06
    1. Der Testamentsvollstrecker hat unmittelbar nach Annahme des Amtes unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände zu erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. 2. War die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Erb- und Steuerrechts...
  • OLG-HAMM, 20.12.2007, 15 W 41/07
    1) Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihren (abberufenen) Verwalter auf Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen betr. ein Fremdgeldkonto steht es nicht entgegen, dass über das Konto auch Geldbewegungen Dritter (hier: Mietein- und -auszahlungen im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung) geflossen sind. 2) Der...
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Erwähnungen von § 666 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 666 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag)
      • § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
      • § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

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