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JuraForum.deGesetzeBGB§ 665 BGB - Abweichung von Weisungen 

Stand: 20.05.2013

§ 665 BGB - Abweichung von Weisungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 1 (Auftrag)

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.



Weitere Vorschriften um § 665 BGB

Entscheidungen zu § 665 BGB

  • OLG-DUESSELDORF, 26.10.2007, I-16 U 160/04
    Zu den Pflichten des EC-Karteninhabers, seine EC-Karte sorgfältig zu verwahren und einen erkannten Verlust umgehend zu melden.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 11.08.2006, 11 U 18/06
    1) In einem laufenden Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Auftragnehmer ihm übergebene oder erlangte Verwaltungsunterlagen auf Weisung des Auftraggebers gem. §§ 675, 665 BGB jederzeit herauszugeben. Der Geschäftsbesorger schuldet die Herausgabe unabhängig davon, ob er sie für zweckmäßig oder interessensgerecht hält. 2) Die...
  • OLG-DUESSELDORF, 11.07.2003, 16 U 129/02
    Die Entscheidung darüber, ob ein Dokumentenakkreditiv in vollem Umfang oder lediglich teilweise gemäß Art. 40 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) in Anspruch genommen wird, liegt bei dem Begünstigten. Die Zweitbank, welcher das Akkreditiv vorgelegt wird, ist nicht berechtigt, eine...
  • BGH, 24.09.2002, XI ZR 420/01
    a) Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich. b) Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch...
  • OLG-HAMBURG, 25.07.2001, 4 U 61/00
    Die Stellung als Zwischenmieter kann treuhänderisch für den Endmieter übernommen werden mit der Folge, dass nach Widerruf des zugrunde liegenden Auftrags der Zwischenmieter Rechte aus dem Untermietvertrag nicht mehr herleiten kann.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 665 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 665 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
          • Untertitel 1 (Auftrag)
        • § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
          • Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld

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