JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 665 BGB - Abweichung von Weisungen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
Untertitel 1 (Auftrag)
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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