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JuraForum.deGesetzeBGB§ 664 BGB - Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen 

§ 664 BGB - Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 1 (Auftrag)

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen.
Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 1 (Vereine)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 16 (Gesellschaft)
      • § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
      • § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

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Urteile: Vorschriften

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