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JuraForum.deGesetzeBGB§ 663 BGB - Anzeigepflicht bei Ablehnung 

Stand: 20.05.2013

§ 663 BGB - Anzeigepflicht bei Ablehnung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
            Untertitel 1 (Auftrag)

Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.


Weitere Vorschriften um § 663 BGB

Entscheidungen zu § 663 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 11.01.2006, 5 U 584/04
    Ein Lebensversicherer kann auf Schadensersatz - gegebenenfalls auch in Höhe der Versicherungssumme - haften, wenn er einen Versicherungsantrag nicht innerhalb angemessener Zeit bescheidet. Allerdings muss der Versicherungsnehmer seinerseits alles getan haben, um den Versicherer in die Lage zu versetzen, den Antrag anzunehmen oder...
  • OLG-KARLSRUHE, 27.08.2004, 16 W 1/04
    1. Die Wiedereinsetzungsfrist nach versäumter Berufungsschrift beginnt für die der Prozesskostenhilfe bedürftige Partei mit der Mitteilung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts. 2. Der Antrag auf Abschluss eines Anwaltsvertrages für den Berufungsrechtszug kann von dem Rechtsanwalt auch...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 663 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste)
          • Untertitel 1 (Auftrag)
        • § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
          • Untertitel 3 (Zahlungsdienste)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 675c Zahlungsdienste und elektronisches Geld

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