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JuraForum.deGesetzeBGB§ 661a BGB - Gewinnzusagen 

Stand: 20.05.2013

§ 661a BGB - Gewinnzusagen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 11 (Auslobung)

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.



Weitere Vorschriften um § 661a BGB

Entscheidungen zu § 661a BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 20.06.2008, 14 U 195/07
    1. Wird mit einem Prozesskostenhilfegesuch der Entwurf einer beabsichtigten Klage eingereicht, so gilt die Klage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als eingereicht, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf die im Klageentwurf enthaltenen Anträge Bezug nimmt und dadurch eindeutig zu erkennen gibt, daß er den...
  • BGH, 13.03.2008, IX ZR 117/07
    Der Verbraucher, der einen Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insolvenz des Versenders geltend macht, ist nachrangiger Insolvenzgläubiger.
  • OLG-KARLSRUHE, 02.03.2007, 14 U 31/04
    Der auf einer Gewinnszusage beruhende Anspruch auf Leistung des Preises (§ 661 a BGB) kann im Insolvenzverfahren nur als nachrangige Forderung (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO) geltend gemacht werden.
  • BGH, 01.12.2005, III ZR 191/03
    a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet. b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem...
  • BGH, 23.06.2005, III ZR 4/04
    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).
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Erwähnungen von § 661a BGB in anderen Vorschriften

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