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JuraForum.deGesetzeBGB§ 66 BGB - Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten 

Stand: 20.05.2013

§ 66 BGB - Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.


Weitere Vorschriften um § 66 BGB

Entscheidungen zu § 66 BGB

  • OLG-HAMM, 27.05.2004, 27 U 44/03
    1. Zur Tragweite einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG 2. Zum Umfang der Pflicht des Konkursverwalters, die ordnungsgemäße Durchführung einer Kapitalerhöhung zu prüfen. 3. Hängt der wirksame Erwerb einer Beteiligung des Gemeinschuldners von der Existenz einer entsprechenden schriftlichen Urkunde ab, geht der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 66 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 1 (Vereine)
            • Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)
          • § 71 Änderungen der Satzung

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